Update vom 20.07.2026: Diese Fassung berücksichtigt den Referentenentwurf des BMF (Bearbeitungsstand 02.06.2026) sowie den gemeinsamen Aktionsplan von BMF und BMJV gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom 16.07.2026.

Die Registrierkassenpflicht 2027

Ab 2027 soll in Deutschland erstmals eine allgemeine Pflicht zur elektronischen Kasse gelten. Wir erklären, wer betroffen ist, welche Ausnahmen der aktuelle Entwurf vorsieht und wie sich Betriebe am besten vorbereiten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ab 1. Januar 2027 soll es in Deutschland eine allgemeine Kassenpflicht geben.
  • Betrifft Betriebe mit einem Gesamtumsatz von über 100.000 € im Kalenderjahr.
  • Grundlage: Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 2. Juni 2026.
  • Wichtig: Beschlossen ist damit noch nichts – Kabinett, Bundestag und Bundesrat stehen noch aus.
  • Die Bonpflicht wird nicht ersatzlos abgeschafft, sondern nur für Kleinbeträge unter 30 € ausgesetzt.
  • Ab 2029 soll der Papierbeleg durch einen elektronischen Beleg (z. B. QR-Code) ersetzt werden.
  • Wer schon heute eine elektronische Kasse nutzt, muss unabhängig davon bereits die Vorgaben zu TSE, GoBD und Meldepflicht einhalten.

Zuletzt aktualisiert am 20. Juli 2026 · Lesedauer: ca. 11 Minuten 

Verfasst von Matthias Rehberg

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Woher kommt die geplante Registrierkassenpflicht?

Aktuell gibt es in Deutschland keine allgemeine Pflicht, eine elektronische Registrierkasse zu nutzen – Betriebe dürfen frei entscheiden, ob sie ein digitales Kassensystem oder eine offene Ladenkasse führen. 

Den Anstoß zur Änderung gab der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 9. April 2025: Die Bonpflicht sollte entfallen, im Gegenzug ab 1. Januar 2027 eine Pflicht zur elektronischen Kasse für Betriebe über 100.000 € Jahresumsatz gelten. Am 2. Juni 2026 hat das Bundesfinanzministerium diesen Plan dann mit einem Referentenentwurf konkretisiert, also in ein greifbares Regelwerk gegossen.

Wie sicher ist das schon?

Der Entwurf muss noch durch Verbändeanhörung, Kabinettsbeschluss sowie Bundestag und Bundesrat. Erst danach ist er rechtlich bindend, bis dahin können sich einzelne Punkte noch verschieben.

Was sind die zentralen geplanten Änderungen?

Was der Entwurf inhaltlich vorsieht, lässt sich in fünf zentrale Neuerungen zusammenfassen:

Die Kassenpflicht selbst: von „freier Wahl” zu „Pflicht”

Das ist der eigentliche Kern der Neuerung, auf dem alles Weitere aufbaut: Bisher ist es reine Entscheidungssache, ob ein Betrieb eine offene Ladenkasse (Kassenbuch, Schublade, handschriftliche Aufzeichnung) oder ein elektronisches Kassensystem führt – beides ist rechtlich gleichgestellt und erlaubt. Genau das soll sich ändern. Wer über der Umsatzgrenze liegt, muss künftig verpflichtend ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen; die offene Ladenkasse fällt für diese Betriebe als Option weg. Das betrifft also nicht nur, wie Belege ausgestellt werden, sondern grundsätzlich, womit der Umsatz überhaupt erfasst werden darf.

Bonpflicht bleibt, wird aber gelockert

Der Kassenbon verschwindet nicht komplett. Vorgesehen ist zunächst eine Bagatellgrenze von 30 €: Erst darunter entfällt die Pflicht, automatisch einen Bon auszustellen. Ab 2029 soll der Papierbeleg dann durch eine elektronische Belegbereitstellung ersetzt werden, etwa per QR-Code, E-Mail oder NFC.

Schärfere Strafen bei Verstößen

Der Entwurf ist Teil eines größeren Vorstoßes gegen Steuerbetrug, entsprechend deutlich fallen die geplanten Sanktionen aus. Neu ist ein eigener Straftatbestand für Manipulationssoftware, also Programme, die Kassendaten nachträglich verändern oder löschen (bekannt auch als „Zapper-Software”). Dafür drohen künftig bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Wer trotz bestehender Pflicht keine elektronische Kasse einsetzt, riskiert zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 25.000 €.

Mehr Kontrollen 

Die Kassen-Nachschau soll künftig auch direkt am Einsatzort durch das Finanzamt möglich sein, nicht nur im Geschäft. Relevant ist das vor allem für Markt- und Messestände.

Übergangsregeln: Härtefälle und Nachjustierung

Der Entwurf sieht zwei Sicherheitsventile vor. Zum einen eine Härtefall-Befreiung für Betriebe, denen die Umstellung besonders schwerfällt, etwa aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen. Details dazu sind noch offen. Zum anderen eine Evaluierung nach fünf Jahren. Dabei wird auch geprüft, ob die 100.000-€-Grenze künftig gesenkt wird. 

Tipp: So bereiten Sie sich am besten vor!

  • Offene Ladenkasse im Einsatz? Genug Zeit für Anschaffung, Einrichtung und Schulung einplanen und Angebote schon jetzt einholen, auch wenn das Gesetz noch nicht final beschlossen ist.
  • Neues Kassensystem geplant? Gleich darauf achten, dass elektronische Belege (QR-Code, E-Mail, NFC) unterstützt werden – spart 2029 eine zweite Umstellung.
  • Zusatzsoftware im Einsatz? Von jeder Software trennen, die Umsätze im Nachhinein verändern kann, auch wenn sie „nur für den Notfall” gedacht war. Im Zweifel vom Steuerberater prüfen lassen.
  • Mobil unterwegs? Kassenunterlagen, Registrierungsnachweise und technische Dokumentation (z. B. TSE-Zertifikat) auch auf Markt, Messe oder Pop-up griffbereit haben.
  • Nah an der 100.000-€-Grenze? Umsatz dauerhaft im Blick behalten, nicht nur bis 2027, auch wer heute komfortabel darunter liegt, könnte durch eine spätere Absenkung betroffen sein.

Ein Beispiel: das Café von Lena Sanwald

Lena eröffnet Anfang 2026 ein Café und kassiert mit einer offenen Ladenkasse. Das ist erlaubt, eine allgemeine Kassenpflicht gibt es noch nicht – pflichtenfrei ist sie aber nicht: täglicher Kassenbericht, Bargeld zählen, jederzeit kassensturzfähig. Im ersten Jahr nimmt sie 70.000 € bar und 20.000 € per Karte ein, zusammen 90.000 €. Wichtig: Es zählt der Gesamtumsatz aus bar und unbar, nicht der Bargeldanteil allein. Mit 90.000 € bleibt sie unter der 100.000-€-Grenze.

2027 nimmt Lena Torten auf Bestellung ins Programm; der Kartenanteil steigt. Am Jahresende stehen 65.000 € bar und 55.000 € unbar in den Büchern – zusammen 120.000 €. Damit reißt sie die Grenze zum ersten Mal. Die Pflicht greift aber nicht sofort, sondern erst ab dem 1. April 2028, also dem 1. April des Folgejahres. So bleibt Zeit, ein System auszuwählen und einzurichten. (Hätte sie die Grenze schon im Startjahr 2026 überschritten, würde die Pflicht direkt zum 1.1.2027 beginnen.)

Ab April 2028 kassiert Lena elektronisch. Damit braucht sie eine zertifizierte TSE, muss die Kasse beim Finanzamt melden (§ 146a AO) und alles GoBD-konform aufbewahren. Für Belege gilt jetzt die Bagatellgrenze: Kaffee für 3,20 € – kein Bon nötig; bestellte Torte für 48 € – Bon nötig.  Als sie im Sommer zusätzlich einen Marktstand betreibt, gilt: Die Kassen-Nachschau kann künftig auch direkt am Einsatzort stattfinden.

Angenommen, Lena hätte die Grenze in einem Jahr nur gerissen, weil sie einmalig ihren alten Lieferwagen verkauft hat – dann käme eine Befreiung im Härtefall in Betracht. Am Wort „einmalig” hängt alles: Ein jährlich wiederkehrendes Sommerfest, das den Umsatz regelmäßig über die Grenze hebt, wäre gerade kein Härtefall. Und eine gewährte Befreiung kann jederzeit widerrufen werden.

 

Jahre später schränkt Lena auf ein reines Kaffee-Fenster ein, der Umsatz sinkt dauerhaft. Bleibt der Gesamtumsatz drei Kalenderjahre in Folge unter 100.000 €, endet die Kassenpflicht wieder. Eines gilt aber durchgehend: Software, die Umsätze nachträglich „glättet”, ist tabu – dafür ist ein eigener Straftatbestand mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen; wer trotz Pflicht gar keine Kasse führt, riskiert bis zu 25.000 € Bußgeld.

Ein Beispiel: das Café von Lena Sanwald

Lena eröffnet Anfang 2026 ein Café und kassiert mit einer offenen Ladenkasse. Das ist erlaubt, eine allgemeine Kassenpflicht gibt es noch nicht – pflichtenfrei ist sie aber nicht: täglicher Kassenbericht, Bargeld zählen, jederzeit kassensturzfähig. Im ersten Jahr nimmt sie 70.000 € bar und 20.000 € per Karte ein, zusammen 90.000 €. Wichtig: Es zählt der Gesamtumsatz aus bar und unbar, nicht der Bargeldanteil allein. Mit 90.000 € bleibt sie unter der 100.000-€-Grenze.

2027 nimmt Lena Torten auf Bestellung ins Programm; der Kartenanteil steigt. Am Jahresende stehen 65.000 € bar und 55.000 € unbar in den Büchern – zusammen 120.000 €. Damit reißt sie die Grenze zum ersten Mal. Die Pflicht greift aber nicht sofort, sondern erst ab dem 1. April 2028, also dem 1. April des Folgejahres. So bleibt Zeit, ein System auszuwählen und einzurichten. (Hätte sie die Grenze schon im Startjahr 2026 überschritten, würde die Pflicht direkt zum 1.1.2027 beginnen.)

Ab April 2028 kassiert Lena elektronisch. Damit braucht sie eine zertifizierte TSE, muss die Kasse beim Finanzamt melden (§ 146a AO) und alles GoBD-konform aufbewahren. Für Belege gilt jetzt die Bagatellgrenze: Kaffee für 3,20 € – kein Bon nötig; bestellte Torte für 48 € – Bon nötig.  Als sie im Sommer zusätzlich einen Marktstand betreibt, gilt: Die Kassen-Nachschau kann künftig auch direkt am Einsatzort stattfinden.

Angenommen, Lena hätte die Grenze in einem Jahr nur gerissen, weil sie einmalig ihren alten Lieferwagen verkauft hat – dann käme eine Befreiung im Härtefall in Betracht. Am Wort „einmalig” hängt alles: Ein jährlich wiederkehrendes Sommerfest, das den Umsatz regelmäßig über die Grenze hebt, wäre gerade kein Härtefall. Und eine gewährte Befreiung kann jederzeit widerrufen werden.

 

Jahre später schränkt Lena auf ein reines Kaffee-Fenster ein, der Umsatz sinkt dauerhaft. Bleibt der Gesamtumsatz drei Kalenderjahre in Folge unter 100.000 €, endet die Kassenpflicht wieder. Eines gilt aber durchgehend: Software, die Umsätze nachträglich „glättet”, ist tabu – dafür ist ein eigener Straftatbestand mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen; wer trotz Pflicht gar keine Kasse führt, riskiert bis zu 25.000 € Bußgeld.

Wer ist von der Kassenpflicht betroffen?

Nach dem Referentenentwurf betrifft die Kassenpflicht Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften. Gemeint sind damit alle klassischen Unternehmer und Selbstständigen: land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gewerbebetriebe und Freiberufler. Ausgenommen sind im Kern nur reine Vermieter und Kapitalanleger.

Betroffen ist, wer einen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 € im Kalenderjahr erzielt. Maßgeblich ist dabei der Gesamtumsatz, nicht nur das Bargeld in der Kasse: Bar-, Karten- und Überweisungsumsätze werden zusammengerechnet.

Im Koalitionsvertrag war noch unklar, wer genau betroffen sein würde. Der Referentenentwurf schafft hier Klarheit, rechtssicher steht das aber erst mit der endgültigen Gesetzesfassung fest.

Zwei Gruppen sollten sich besonders frühzeitig mit dem Thema beschäftigen:

  • Gründerinnen und Gründer, die aktuell einen Betrieb aufbauen und ohnehin vor der Entscheidung stehen, welches Kassensystem sie anschaffen.
  • Bestehende Betriebe mit offener Ladenkasse oder veralteter Kassenlösung, die absehbar nicht mehr den kommenden Anforderungen entspricht.

Für den zeitlichen Ablauf gilt: Wird die Umsatzgrenze erstmals überschritten, greift die Pflicht ab dem 1. April des Folgejahres. Wird die Grenze bereits 2026 überschritten, beginnt die Pflicht direkt zum 1. Januar 2027. Sie endet wieder, wenn der Gesamtumsatz drei Kalenderjahre in Folge unter 100.000 € bleibt.

Betroffen sein können ganz unterschiedliche Branchen: Einzelhandel und Ladengeschäfte, Gastronomie, Cafés und Imbisse, Friseur- und Kosmetiksalons sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe.

Gibt es Ausnahmen?

Der Referentenentwurf sieht mehrere Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten vor, die im Koalitionsvertrag noch offen waren:

  • Kleinstbetriebe unterhalb der 100.000 € Grenze sind von der Kassenpflicht nicht betroffen und können weiterhin eine offene Ladenkasse führen. Ihre Bareinnahmen müssen sie trotzdem GoBD-konform dokumentieren.
  • Befreiung im Härtefall: Die Finanzbehörden sollen von der Kassenpflicht befreien können, wenn die Umsatzgrenze nur durch ein einmaliges Ereignis überschritten wird, etwa den Verkauf eines Betriebsgrundstücks oder eine einmalige Jubiläumsfeier. Eine gewährte Befreiung kann jederzeit widerrufen werden.
  • Verordnungsermächtigung: Das Bundesfinanzministerium soll per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ausnahmen festlegen können. Konkret benannt sind diese im Entwurf noch nicht.
  • Bagatellgrenze bei der Belegausgabe: Für Beträge bis 30 € ist unabhängig von der Kassenpflicht vorerst keine Belegausgabe mehr verpflichtend.

Der Entwurf schafft vor allem bei der Härtefall-Befreiung mehr Klarheit als der Koalitionsvertrag. Ob und wie die Verordnungsermächtigung genutzt wird, steht dagegen noch nicht fest. Das wird erst nach Inkrafttreten des Gesetzes in einer eigenen Verordnung geregelt.

Tipp: Betriebe, die für eine Härtefall-Befreiung infrage kommen könnten, sollten das einmalige Ereignis gut dokumentieren, etwa mit Kaufvertrag, Rechnung oder Einladung zur Veranstaltung. Bei individuellen Fragen zur Einordnung hilft ein Steuerberater weiter.

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TSE, GoBD und KassenSichV – das gilt schon heute 

Unabhängig davon, wie die Registrierkassenpflicht 2027 im Detail aussehen wird, müssen Betriebe mit elektronischer Kasse schon heute mehrere gesetzliche Vorgaben einhalten. Die wichtigsten im Überblick:

Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

  • TSE-Pflicht: Elektronische Kassensysteme benötigen seit 2020 eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE), die Kassendaten manipulationssicher speichert.
  • Belegausgabe: Für jeden Geschäftsvorgang muss aktuell noch ein Beleg erstellt und ausgehändigt werden.
  • Meldepflicht: Kassen samt TSE müssen beim Finanzamt registriert werden (§ 146a AO).

GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff)

  • Wer eine offene Ladenkasse führt, darf das weiterhin – muss aber tägliche Zählprotokolle und vollständige Kassenberichte erstellen.
  • Buchungen müssen vollständig, korrekt und unveränderbar sein.
  • Kassenunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.

Häufige Fragen (FAQ)

Politisch ist sie im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 9. April 2025 vereinbart. Rechtlich verbindlich wird sie erst mit der Verabschiedung eines eigenen Gesetzes, das aktuell noch aussteht.

Nach dem aktuellen Entwurf Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gewerbebetriebe, Freiberufler), deren Gesamtumsatz – also bare und unbare Umsätze zusammen – 100.000 € im Kalenderjahr übersteigt.

Nein, entgegen ersten Ankündigungen im Koalitionsvertrag sieht der Referentenentwurf keine ersatzlose Abschaffung vor. Geplant ist zunächst eine Bagatellgrenze von 30 €, ab der kein Beleg mehr nötig ist. Ab 2029 soll der Papierbeleg durch eine elektronische Belegbereitstellung (z. B. QR-Code) ersetzt werden.

Nein, eine allgemeine Pflicht dazu gibt es aktuell noch nicht. Wer aber bereits eine elektronische Kasse einsetzt, muss diese schon heute mit einer TSE ausstatten und beim Finanzamt melden.

Der Referentenentwurf sieht dafür ein Bußgeld von bis zu 25.000 € vor. Für den Einsatz oder Verkauf von Manipulationssoftware für Kassensysteme ist sogar ein eigener Straftatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geplant.

Ja, sofern sie Gewinneinkünfte erzielen und die Gesamtumsatzgrenze von 100.000 € überschreiten. Kleinstbetriebe unterhalb dieser Grenze sind nach aktuellem Stand nicht betroffen.

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